JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 40/05
| Leitsatz: | § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schließt nicht anders als zuvor § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Ermächtigung ein, einem (hier: im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren) geduldeten Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken abgelehnt worden ist, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums zu verbieten, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen und den mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers verbundenen Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering zu halten. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG |
| Vorschriften: | AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2, AuslG § 56 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 5 E 4531/04 vom 21.01.2005 |
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