JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 3 Bs 204/07
| Leitsatz: | 1. Eine Ausnahme von der Regel des § 16 Abs. 2 AufenthG, wonach während eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden soll, wird nicht bereits durch den Umstand begründet, dass der Ausländer im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem während des Studienaufenthalts geborenen ausländischen Kind und der Kindesmutter lebt. 2. Der Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums steht nicht den Aufenthaltszeiten im Sinne des § 104 a Abs. 1 AufenthG gleich. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 16, AufenthG § 104 a, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 9 E 2367/07 vom 09.08.2007 |
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