JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 1 Bs 286/07
| Leitsatz: | Die Beendigung der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG immanent. Das Vorhandensein von Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen hindert nicht die Umorganisation der Behördenstruktur. Bei einer Umorganisation folgen die Gleichstellungsbeauftragten, die unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet sind, der Behördenstruktur gegebenenfalls dadurch, dass eine neue Gleichstellungsbeauftragte entsprechend der neuen Organisationsstruktur zu wählen und zu bestellen ist. Dies beinhaltet notwendigerweise, dass mit der Bestellung der neuen Gleichstellungsbeauftragten die Amtszeit der bisherigen ebenso wie die Zuständigkeit der bisherigen Personalverwaltung und Dienststellenleitung endet. |
| Rechtsgebiete: | BGleiG |
| Vorschriften: | BGleiG § 16 Abs. 3, BGleiG § 17 Abs. 2, BGleiG § 18 Abs. 2, BGleiG § 18 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 21 E 3605/07 vom 26.11.2007 |
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