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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 1 Bs 286/07 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 286/07

Beschluss vom 21.02.2008


Leitsatz:Die Beendigung der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG immanent. Das Vorhandensein von Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen hindert nicht die Umorganisation der Behördenstruktur. Bei einer Umorganisation folgen die Gleichstellungsbeauftragten, die unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet sind, der Behördenstruktur gegebenenfalls dadurch, dass eine neue Gleichstellungsbeauftragte entsprechend der neuen Organisationsstruktur zu wählen und zu bestellen ist. Dies beinhaltet notwendigerweise, dass mit der Bestellung der neuen Gleichstellungsbeauftragten die Amtszeit der bisherigen ebenso wie die Zuständigkeit der bisherigen Personalverwaltung und Dienststellenleitung endet.
Rechtsgebiete:BGleiG
Vorschriften:BGleiG § 16 Abs. 3, BGleiG § 17 Abs. 2, BGleiG § 18 Abs. 2, BGleiG § 18 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 21 E 3605/07 vom 26.11.2007

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