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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 21.01.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 375/03 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 375/03

Beschluss vom 21.01.2005


Leitsatz:1. Greift der Ausländer einen ihn belastenden, im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Verwaltungsakt (hier: Widerruf der Aufenthaltserlaubnis wegen Passlosigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) mit der Anfechtungsklage an, so kommt es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an. Ist der Widerspruchsbescheid noch vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden, so bleiben das Ausländergesetz 1990 und die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BAnz v. 6.10.2000) maßgeblich.

2. Weist der Ausländer entgegen seiner Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 nicht auf einen für ihn günstigen Umstand hin, der allein seinen Lebensbereich betrifft (hier: Bemühungen um die Beschaffung eines Passes), und kann die Ausländerbehörde diesen Umstand mangels Kenntnis nicht in ihre Ermessensbetätigung einstellen, so ist die getroffene Ermessensentscheidung nicht deswegen rechtsfehlerhaft.
Rechtsgebiete:AuslG 1990, AufenthG
Vorschriften:AuslG 1990 § 43, AuslG 1990 § 70, AufenthG § 102,
Verfahrensgang:VG Hamburg 14 VG 1794/03 vom 15.07.2003

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