JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 20.06.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 72/05
| Leitsatz: | Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf im Falle der nach § 3 Abs. 1 FeV ausgesprochenen Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Betroffenen begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | FeV, VwGO |
| Vorschriften: | FeV § 3, FeV Anlage 4, VwGO § 80 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 21 E 204/05 vom 11.02.2005 |
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