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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 3 Nc 23/03 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 23/03

Beschluss vom 19.11.2003


Leitsatz:Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, bildet die erstrebte Zulassung zum Studium im jeweiligen Bewerbungssemester regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats).

Hat also der Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben, steht dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war.
Rechtsgebiete:VwGO, GKG
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, VwGO § 154 Abs. 2, GKG § 13 Abs. 1, GKG § 20 Abs. 3,
Stichworte:Hochschulrecht, Zulassung zum Studium,
Verfahrensgang:VG Hamburg 19 VG Z 563/03 vom 12.05.2003

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