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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 18.12.2007, Aktenzeichen: 3 Nc 58/07 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 58/07

Beschluss vom 18.12.2007


Leitsatz:Findet im Kapazitätsrechtsstreit eine Beschwerde der Hochschule dadurch ihre Erledigung, dass es zu dem im angefochtenen Beschluss angeordneten Nachrückverfahren nicht kommt, erscheint es verfahrensgerecht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, weil sich das mit einer solchen Verfahrensgestaltung verbundene Erledigungsrisiko nicht der Sphäre nur des einen oder des anderen Beteiligten zurechnen lässt.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 19 ZE 297/07

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