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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 319/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 319/05

Beschluss vom 18.10.2005


Leitsatz:1. Das Beschwerdegericht darf im Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 149, 173 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO eine Zwischenentscheidung treffen, die verhindern soll, dass die Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen schafft (hier: Vergabe von Studienplätzen an konkurrierende Studienbewerber), die die begehrte einstweilige Anordnung (hier: Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium) gegenstandslos machen.

2. Die Universität verletzt das für eine kapazitätswirksame Vergabe zu beachtende Willkürverbot nicht, wenn sie im Vergleichswege Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität anhand einer vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rangliste endgültig an die darin aufgeführten Studienbewerber vergibt und in die Vergabe auch diejenigen einbezieht, die neben der Klage kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehr) betreiben.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 123, VwGO § 149, VwGO § 173, ZPO § 570 Abs. 3,
Stichworte:Zulassung zum Studium,

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