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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 298/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 298/05

Beschluss vom 18.09.2006


Leitsatz:1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

2. Der Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer zu Unrecht mit einem Bußgeldbescheid belegt wird, weil die Ordnungswidrigkeit von einer anderen Person begangen worden ist, macht den Bußgeldbescheid nicht nichtig, sondern ist nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO lediglich als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgestaltet.
Rechtsgebiete:StVG, OWiG, StPO
Vorschriften:StVG § 2 a Abs. 2 Satz 2, OWiG § 85 Abs. 1, StPO § 359 Nr. 5,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 E 2557/05 vom 07.09.2005

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