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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 18.08.2008, Aktenzeichen: 4 Bs 72/08 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 72/08

Beschluss vom 18.08.2008


Leitsatz:1. § 2 Abs. 1 HundG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der zur Unterscheidung von Hunden verwendete Begriff der Rasse entspricht dem Begriff, wie er für Hunderassen allgemein verstanden wird. Danach wird von einer eigenen Rasse gesprochen, wenn eine entsprechende Rassedefinition insbesondere durch Verbände erfolgt ist. Dabei erfolgt die Rassezuordnung nach phänotypischen Merkmalen.

2. Es spricht Vieles dafür, von einer Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 HundeG nur dann zu sprechen, wenn sich phänotypische Merkmale einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen auch bei dem Mischling wiederfinden.

3. § 2 Abs. 1 HundeG, wonach bei den Gruppen und Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet wird, stellt eine zulässige Regelung der Gefahrenvorsorge dar.
Rechtsgebiete:HundeG
Vorschriften:HundeG § 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 3 E 2916/07 vom 20.03.2008

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