JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 17.11.2004, Aktenzeichen: 3 Bs 102/04
| Leitsatz: | 1. Zuverlässig im Sinne von § 29 d Abs. 1 LuftVG ist (nur), wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss, sondern eine Gefährdung auch dadurch eintreten kann, dass eine Person ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außen stehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht. Ob eine in diesem Sinne luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 -). 2. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem die Zuverlässigkeit verneinenden Bescheid kann auf dem Wege der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO allein nicht erreicht werden. Weil die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen ist, geht ein auf die (vorläufige) Verpflichtung zur Feststellung der Zuverlässigkeit gerichteter Eilrechtsschutz mit dem Ablauf dieses Zeitraums ins Leere. |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVZÜV, VwGO |
| Vorschriften: | LuftVG § 29 d, LuftVZÜV § 9 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 21 E 6385/03 vom 13.02.2004 |
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