JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen: 2 So 103/08
| Leitsatz: | 1. Der Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Ein Aufenthaltsbegehren aus humanitären Gründen (Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG) erfasst auch die im Laufe eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens neu eingeführten Regelungen zum Bleiberecht für sog. Altfälle. 2. Erlässt die Ausländerbehörde während des Berufungsverfahrens gesonderte ablehnende Bescheide auf Anträge zum Bleiberecht für Altfälle, können die ablehnenden Bescheide in das anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden, ohne dass eine Klageänderung vorliegt. Auch ein formell bestandskräftig gewordener ablehnender Bescheid hindert das Gericht in einem derartigen Fall allerdings nicht, die Verpflichtung des beklagten Beteiligten auszusprechen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. |
| Rechtsgebiete: | GVG, AufenthG |
| Vorschriften: | GVG § 17 Abs. 1 Satz 2, AufenthG § 23, AufenthG § 104a, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 17 K 1081/08 vom 15.07.2008 |
Um den Volltext vom HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen: 2 So 103/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"HAMBURGISCHES-OVG - 17.09.2008, 2 So 103/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum