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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen: 2 So 103/08 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 So 103/08

Beschluss vom 17.09.2008


Leitsatz:1. Der Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Ein Aufenthaltsbegehren aus humanitären Gründen (Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG) erfasst auch die im Laufe eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens neu eingeführten Regelungen zum Bleiberecht für sog. Altfälle.

2. Erlässt die Ausländerbehörde während des Berufungsverfahrens gesonderte ablehnende Bescheide auf Anträge zum Bleiberecht für Altfälle, können die ablehnenden Bescheide in das anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden, ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

Auch ein formell bestandskräftig gewordener ablehnender Bescheid hindert das Gericht in einem derartigen Fall allerdings nicht, die Verpflichtung des beklagten Beteiligten auszusprechen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Rechtsgebiete:GVG, AufenthG
Vorschriften:GVG § 17 Abs. 1 Satz 2, AufenthG § 23, AufenthG § 104a,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 17 K 1081/08 vom 15.07.2008

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