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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 16.11.2004, Aktenzeichen: 3 Bs 503/04 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 503/04

Beschluss vom 16.11.2004


Leitsatz:Einer Duldung darf nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch eine auflösende Bedingung beigefügt werden, die an den Wegfall eines der Abschiebung entgegenstehenden Grundes anknüpft. Aus § 56 Abs. 5 AuslG folgt anderes nicht.

Die auflösende Bedingung "Erlischt mit Flugtermin" ist hinreichend bestimmt.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 56,
Verfahrensgang:VG Hamburg 5 E 4183/04 vom 28.10.2004

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