JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 112/06
| Leitsatz: | 1. § 6 Abs. 2 LuftVG begründet eigene Rechte Dritter nur hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm. Durch den Flugbetrieb betroffene Dritte können beanspruchen, dass ihr Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden, bei der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde angemessen berücksichtigt wird. 2. Die gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber für Flüge im Rettungseinsatz, zur Verlegung von Patienten und zum Transport von Organspenden verletzt die von dem Flugbetrieb betroffenen Anwohner und Grundstückseigentümer nicht schon deshalb in eigenen Rechten, weil Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 nicht eingehalten sind. Bei einem nicht hinnehmbaren Risiko des Absturzes oder Unfalls eines Hubschraubers infolge der Verletzung von Sicherheitsbestimmungen greift der grundrechtliche Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. 3. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 LuftVG ist an das aus dem Antrag ersichtliche Vorhaben an dem von dem Vorhabenträger gewählten Standort gebunden. Ergibt die Prüfung, dass die Genehmigung dieses Vorhabens an dem gewählten Standort Rechte der Nachbarn nicht verletzt, können diese die Genehmigung durch den Hinweis auf einen ihres Erachtens besser geeigneten Alternativstandort nicht zu Fall bringen. 4. Für die Bestimmtheit der Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes zur Luftnotrettung bedarf es einer ausdrücklichen Kennzeichnung der start- und landeberechtigten Hubschrauber anhand von Flugleistungsklassen gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO nicht. 5. Im Umfang des genehmigten Flugbetriebs nach § 25 Abs. 1 Satz1 LuftVG ist für die Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG kein Raum. 6. Für die Anschlussbeschwerde bestehen nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine Erhebungs- und Begründungsfristen. In Fällen einer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO legt es der Gesichtspunkt prozessualer Waffengleichheit nahe, die Vorschriften über die Begründungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auf die Anschlussbeschwerde entsprechend anzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LuftVG, LuftVZO, Allgemeine Verwaltungsvorschrift |
| Vorschriften: | VwGO § 146, LuftVG § 6, LuftVG § 25, LuftVZO § 42, LuftVZO § 51, LuftVZO § 52, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (Bundesanzeiger Nr. 246a vom 29.12.2005 S. 17186), |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 21 E 347/06 vom 12.04.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 112/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HAMBURGISCHES-OVG - 15.12.2006, 3 Bs 112/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum