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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 15.10.2007, Aktenzeichen: 3 Nc 45/06 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 45/06

Beschluss vom 15.10.2007


Leitsatz:1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.

2. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung einer rechtmäßig gewährten Verminderung der Regellehrverpflichtung scheidet nicht deshalb aus, weil die Lehrperson tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt.

3. Das Streichen von Stellen, die seit längerem nicht mehr finanziert waren und deren künftige Finanzierung nicht zu erwarten ist ("Stellenhülsen"), bedarf nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) nicht der Zustimmung des Kuratoriums.

4. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO (Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten) wird mit dem Vorbringen des Fehlens einer eigenständigen Begründung für die Zahnmedizin nicht begründet in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die Erwägung, die Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung müsse nicht nur bei der ambulanten, sondern gleichermaßen auch bei der stationären Krankenversorgung vermindernd berücksichtigt werden.

5. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) kann nicht schon dadurch begründet in Zweifel gezogen werden, dass der Schätzung der Wissenschaftsverwaltung zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung, die im Jahre 2002 zu der Verminderung des Pauschalabzugs von 36 auf 30 vom Hundert geführt hat, ohne das Vorliegen neuer empirischer Erhebungen eine eigene abweichende Schätzung gegenübergestellt wird.

6. Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 schreibt nicht vor, dass neben den Normwerten selbst auch die zu ihrer Ausfüllung heranzuziehenden ausbildungsrechtlichen Vorschriften als förmliche Rechtsvorschriften erlassen und verkündet sein müssen.
Rechtsgebiete:KapVO, UKEG, Staatsvertrag
Vorschriften:KapVO § 9, UKEG § 8, UKEG § 17, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Gesetz v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) Art. 7,
Stichworte:Zulassung zum Studium,
Verfahrensgang:VG Hamburg 11 ZE 2273/06 vom 03.11.2006

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