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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 3 Bs 257/04 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 257/04

Beschluss vom 15.09.2004


Leitsatz:Für die Erteilung einer zusätzlichen (zweiten) Duldung an einen Ausländer, dem die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes bereits eine Duldung erteilt hat, besteht im Ausländergesetz 1990 keine gesetzliche Grundlage.

Zum Schutz von Grundrechten kann es ausnahmsweise geboten sein, dem geduldeten Ausländer entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter Aufhebung der bisherigen Duldung den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Für die Erteilung einer derartigen Duldung ist die Ausländerbehörde des aufnehmenden, nicht die des abgebenden Bundeslandes zuständig.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 56 Abs. 3, AuslG § 64 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 8 E 1606/04 vom 13.05.2004

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