JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 3 Bs 257/04
| Leitsatz: | Für die Erteilung einer zusätzlichen (zweiten) Duldung an einen Ausländer, dem die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes bereits eine Duldung erteilt hat, besteht im Ausländergesetz 1990 keine gesetzliche Grundlage. Zum Schutz von Grundrechten kann es ausnahmsweise geboten sein, dem geduldeten Ausländer entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter Aufhebung der bisherigen Duldung den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Für die Erteilung einer derartigen Duldung ist die Ausländerbehörde des aufnehmenden, nicht die des abgebenden Bundeslandes zuständig. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 56 Abs. 3, AuslG § 64 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 8 E 1606/04 vom 13.05.2004 |
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