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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 3 Bf 333/04.Z 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 333/04.Z

Beschluss vom 15.02.2007


Leitsatz:Hat die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Einbahnstraßenregelung angeordnet, weil eine bauliche Veränderung der Straße zu einer Verengung der Fahrbahn und damit zu einer besonderen Gefahrenlage für den Begegnungsverkehr geführt hat, hängt die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht davon ab, dass auch die zugrundeliegende - nach dem Straßenrecht zu beurteilende - straßenbauliche Maßnahme rechtmäßig ist.

Der von der Einbahnstraßenregelung betroffene Verkehrsteilnehmer darf sich deshalb für eine effektive Rechtsverfolgung nicht auf die Anfechtung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beschränken, sondern muss daneben die Verpflichtung der Wegebehörde erstreiten, die bauliche Veränderung der Straße rückgängig zu machen.
Rechtsgebiete:StVO, HWG
Vorschriften:StVO § 45 Abs. 1, HWG § 13,
Verfahrensgang:VG Hamburg 5 K 4303/00 vom 16.06.2004

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