JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 14.12.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 79/05
| Leitsatz: | 1. Die Sperrwirkungen einer nach dem Ausländergesetz 1990 verfügten und bestandskräftig gewordenen Ausweisung gelten gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fort. Dem steht nicht entgegen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU keine dem § 102 AufenthG entsprechende Übergangsregelung enthält (OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005, NordÖR 2006 S. 38). 2. Ist eine Ausweisungsverfügung unanfechtbar geworden, wird der für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt auch dann durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit bestimmt, wenn sie gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ergangen ist. 3. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE Bd. 121 S. 297) stellt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG dar. 4. Ist die bestandskräftige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers rechtswidrig, weil sie in Anwendung von §§ 12 AufenthG/EWG, 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 als Ist-Ausweisung ohne Ermessensbetätigung erfolgte, darf die Ausländerbehörde sich bei der Entscheidung über die Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG auf die Prüfung beschränken, ob sie die Ausweisung zum damaligen Zeitpunkt auch im Ermessenswege verfügt hätte. Bejaht sie diese Frage als Ergebnis einer rechtsfehlerfreien nachholenden Ermessensbetätigung, darf sie die Ausweisungsverfügung unter Berufung auf deren Bestandskraft bestehen lassen. |
| Rechtsgebiete: | HmbVwVfG, AufenthG/EWG, AuslG 1990, AufenthG |
| Vorschriften: | HmbVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, HmbVwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG/EWG § 12, AuslG 1990 § 47, AufenthG § 102, AufenthG § 11, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 6 E 421/05 vom 16.02.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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