JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 14.11.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 232/07
| Leitsatz: | Bei § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG handelt es sich, soweit danach eine Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden kann, um eine Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den unbestimmten Rechtsbegriff "in Ausnahmefällen" verwendet und auf der Rechtsfolgenseite der Ausländerbehörde ein Ermessen eröffnet. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, den Studienstandort Deutschland zu fördern und im internationalen Vergleich zu stärken, entspricht es dem Zweck des Gesetzes, wenn die gesetzlich auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Schulbesuch als auf die Schulen begrenzt verstanden wird, die den Zugang zu einem Studium i. S. d. § 16 Abs. 1 AufenthG eröffnen (hier verneint für eine Berufsfachschule). |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 16 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 9 E 2850/07 vom 14.09.2007 |
Um den Volltext vom HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 14.11.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 232/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HAMBURGISCHES-OVG - 14.11.2007, 3 Bs 232/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum