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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 14.10.2008, Aktenzeichen: 3 Bf 370/07 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 370/07

Beschluss vom 14.10.2008


Leitsatz:Der Ausschlussgrund in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer durch die Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände einen Aufenthaltstitel erwirkt hat oder dass diese Täuschung, sofern sie von einigem Gewicht ist, ursächlich für eine Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet geworden ist.

Ob die Vorschrift in § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, im Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 1 AufenthG auf Unterbrechungen geduldeten Aufenthalts entsprechend angewendet werden kann, bleibt offen. Von seiner Rechtsfolge her führte § 85 AufenthG jedenfalls nicht dazu, Zeiten nicht geduldeten Aufenthalts als solche eines geduldeten Aufenthalts zu fingieren, sondern nur dazu, dass diese gleichsam "hinweggedacht" würden; das Erfordernis der in § 104 a Abs. 1 AufenthG bestimmten Mindestzeit bliebe bestehen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 85, AufenthG § 104 a,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 8 K 5013/04 vom 09.03.2006

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