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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 14.08.2008, Aktenzeichen: 4 Bs 84/08 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 84/08

Beschluss vom 14.08.2008


Leitsatz:1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nichtehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz nach Art. 6 GG entwickelt hat. Das gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, nach dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich und deshalb die physische Existenz des ungeborenen Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist.

2. Danach kommt Abschiebungsschutz in Betracht, wenn - erstens - der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen und wenn - zweitens - dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann.

3. Ob der an sich gebotene Familienschutz durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausnahmsweise wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zurückzutreten hat (etwa in Fällen schwerwiegender Straftaten), beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 6,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 15 E 1115/08 vom 23.04.2008

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