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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 14.04.2003, Aktenzeichen: 3 Bs 37/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 37/02

Beschluss vom 14.04.2003


Leitsatz:1. Den Eintritt der Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG in der 1. Variante strikt auf den Fall des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begrenzen, begegnet Zweifeln.

2. Es ist nicht der Sache nach ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (fiktiv) geduldeten Aufenthalt herbeiführt, der seinerseits nach materiellem Recht Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist.

3. Ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz AuslG kommt in Betracht, wenn der seit langem im Bundesgebiet lebende Ausländer, zu dem der Ehegatte nachziehen will, wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt des Ehegatten allein zu sichern.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 69 Abs. 2 Satz 1, AuslG § 18 Abs. 2, AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:VG Hamburg 8 VG 4917/2001 vom 21.01.2002

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