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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 3 Nc 146/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 146/02

Beschluss vom 13.11.2003


Leitsatz:1. Kapazitätsberechnung für den Sozialökonomischen Studiengang an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) zum Wintersemester 2002/2003.

2. Der Verordnungsgeber darf die Zulassungszahl für den (sechssemestrigen) ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP auf der Grundlage einer getrennten Berechnung der Ausbildungskapazität allein in diesem Abschnitt festsetzen, weil schon dieser die Merkmale eines Studiengangs erfüllt. Das für den ersten Abschnitt des Studiengangs verfügbare Lehrangebot ist trotz Bestehens einer einzigen einheitlichen Lehreinheit, der weitere Studiengänge zugeordnet sind, hinreichend deutlich durch haushaltsrechtliche Vermerke und die Widmung der Stellen abgegrenzt.

3. Den Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion (§ 28 HmbHG 2001) ist grundsätzlich ein Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden zuzuordnen. Die Einbeziehung der unselbständigen Lehre wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG) in das Lehrangebot hängt nicht davon ab, dass Lehrveranstaltungen eines solchen Zuschnitts zu dem im Curricularnormwert bestimmten Aufwand an Lehre gehören.

4. Der Curricularnormwert für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs ist nicht deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil er einen Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit enthält.

Die Berücksichtigung des Betreuungsaufwands für Studienabschlussarbeiten im Curricularnormwert ist nicht systemwidrig, wenn und soweit die Betreuung dienstrechtlich dem Aufgabenbereich der Lehre und der Erfüllung der Regellehrverpflichtung zugeordnet ist. Eine solche Zuordnung ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit Verbindlichkeit für die Berechnung des Lehrangebots zum Zwecke der Kapazitätsermittlung (§ 9 Abs. 1 KapVO) erfolgt.

Die Einbeziehung der Betreuung von Studenten bei Studienabschlussarbeiten in die Regellehrverpflichtung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität.

Ein hinreichender Grund, den Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit als mit höherrangigem Recht unvereinbar zu verwerfen, besteht nicht schon deshalb, weil für diesen Wert eine quantitative Ableitung auf empirischer oder modellmäßiger Grundlage offenbar fehlt. Die Zeitdimension dieses Betreuungsfaktors lässt sich anhand der Grundannahmen zum Zeitbedarf für die Erfüllung der Lehrverpflichtung bestimmen.

Ein Betreuungsaufwand von rechnerisch knapp 5 Stunden für die Diplomarbeit im ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP erscheint nicht als deutlich überdimensioniert.
Rechtsgebiete:HmbHG 2001, KapVO, LVVO
Vorschriften:HmbHG 2001 § 27, HmbHG 2001 § 28, KapVO § 7, KapVO § 9, KapVO § 13, LVVO § 2, LVVO § 6,
Stichworte:Zulassung zum Studium,
Verfahrensgang:VG Hamburg vom 06.12.2002
VG Hamburg vom 24.01.2003

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