JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 2 Bs 181/03
| Leitsatz: | 1. Werden Kraftfahrzeuge oder Anhänger als Werbeträger auf öffentlichen Wegen abgestellt, ist es für die Annahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung erforderlich, dass die Vorrangigkeit des Werbezwecks gegenüber der Absicht eines Abstellens zur anschließenden Wiederinbetriebnahme durch objektive Anhaltspunkte hinreichend deutlich wird. 2. Solche Anhaltspunkte können sich vor allem aus der Gestaltung der Fahrzeuge, der Dauer der Abstellung, der Wahl des Abstellortes oder der Art und weise der konkreten Aufstellung ergeben. |
| Rechtsgebiete: | HWG |
| Vorschriften: | HWG § 19 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 22 VG 3540/02 vom 11.03.2003 |
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