JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 270/06
| Leitsatz: | Dem Antrag, das Landesjustizprüfungsamt im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die im Rahmen der bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung vorgelegte Examenshausarbeit vorläufig neu zu bewerten, darf, weil er auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nur zur Abwendung unzumutbarer Nachteile stattgegeben werden. Der mit dem Abwarten des Widerspruchsverfahrens verbundene mögliche Zeitverlust weniger Monate bei der Einstellung in den Referendardienst oder bei der Zulassung zur Promotion genügt dafür nicht. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 123, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 2 E 2558/06 vom 17.08.2006 |
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