JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 1 Bf 450/03
| Leitsatz: | Ein gerichtlicher Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Getäuschte den Vergleich ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Insoweit ist ohne Belang, ob sich die Täuschung auf die streitigen und ungewissen Punkte oder eine andere als feststehend angenommene und für den Vergleich relevante Tatsache bezog. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn die getäuschte Partei nur mit einer Täuschung in einem bestimmten Umfang rechnete, die Täuschung aber wesentlich weiter ging. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VwVfG |
| Vorschriften: | BGB § 123, VwVfG § 62, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 10 VG 2793/02 vom 27.05.2003 |
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