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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 12.10.2007, Aktenzeichen: 1 Bs 236/07 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 236/07

Beschluss vom 12.10.2007


Leitsatz:1.) Eine Handelskammer, deren Presseerklärung sich im von § 1 Abs. 1 IHKG gezogenen Rahmen bewegt, ist nicht verpflichtet, gegen daraufhin erfolgte Presseveröffentlichungen vorzugehen, aufgrund derer der Eindruck entstehen kann, die Presseerklärung betreffe allgemein politische Fragen jenseits des in § 1 Abs. 1 IHKG bezeichneten Aufgabenbereiches.

2.) Aus dem Umstand, dass politische Parteien zu einer aktuellen politischen Frage, die auch die Interessen der gewerblichen Wirtschaft berührt, eindeutig Stellung bezogen haben (hier: Quorum bei Volksentscheiden in Hamburg), ergibt sich keine Verpflichtung der Handelskammer zur Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen zu diesem Thema.
Rechtsgebiete:IHKG
Vorschriften:IHKG § 1 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 2 E 3338/07 vom 09.10.2007

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