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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 12.09.2007, Aktenzeichen: 1 Bs 79/07 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 79/07

Beschluss vom 12.09.2007


Leitsatz:1.) Die in § 22 Abs. 3 BGleiG abschließend geregelten Gründe für die Anrufung des Gerichts beziehen sich auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, so dass in die Zukunft gerichtete Feststellungen weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren der einstweiligen Anordnung Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein können.

2.) War die Maßnahme, durch die die Gleichstellungsbeauftragte ihre Rechte als verletzt ansieht, im Zeitpunkt der Erhebung von Klage und Eilantrag bereits erledigt, ist eine gerichtliche Prüfung nur im Wege einer (Fortsetzungs-) Feststellungsklage zulässig. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weder unmittelbar noch analog Anwendung.
Rechtsgebiete:BGleiG, VwGO
Vorschriften:BGleiG § 22 Abs. 3, VwGO § 123,
Verfahrensgang:VG Hamburg 20 E 2376/06 vom 21.03.2007

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