JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 12.09.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 461/04
| Leitsatz: | Dass ein diabeteskranker Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der bis zu seiner Ausreise im Gebiet der heutigen Republika Srpska gelebt hat, im Fall seiner Rückkehr dorthin die notwendige medizinische Versorgung seiner Diabeteserkrankung, insbesondere mit Insulin, erhält, ist nach derzeit erkennbarer Sachlage zweifelhaft. Dies gilt auch im Hinblick auf dessen Möglichkeit, diese Versorgung im Gebiet der bosnischkroatischen Föderation zu erlangen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1, AufenthG § 25 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg E 4887/04 vom 12.10.2004 |
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