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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 12.09.2002, Aktenzeichen: 3 Bf 277/99 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 277/99

Beschluss vom 12.09.2002


Leitsatz:Der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erfüllt, auch wenn jedes einzelne Drogendelikt für sich genommen nicht zu einer derartigen Bestrafung geführt hätte.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 14 VG 1632/99 vom 31.05.1999

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