JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 3 Bs 327/03
| Leitsatz: | Die Ausländerbehörde hat den Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers nach § 42 Abs. 6 AuslG 1990 im Regelfall in Verwahrung zu nehmen. Ein von der Regel abweichender Ausnahmefall liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers es erfordert, ihm den Pass zu überlassen, und die Erfüllung der Ausreisepflicht dadurch nicht gefährdet wird. Die Inverwahrungnahme des Passes setzt nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Ausländer werde den Pass vor der Ausreise vernichten, beseitigen oder unbrauchbar machen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG 1990 |
| Vorschriften: | AuslG 1990 § 42 Abs. 6, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 15 VG 2581/03 vom 25.06.2003 |
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