JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 1 So 96/06
| Leitsatz: | Kann ein Ausländer aus Gründen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht ohne sein Kind, das ein Asylverfahren betreibt, abgeschoben werden, so erhält er nicht deshalb nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, weil mit einer langen Dauer des Asylverfahrens zu rechnen ist und daher der Wegfall des Ausreisehindernisses ungewiss ist. Anderenfalls würde der Rechtsgedanke des § 10 Abs. 1 AufenthG unterlaufen und der Angehörige ein stärkeres Recht als der Asylbewerber selbst erhalten. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, MRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 10 Abs. 1, GG Art. 6, MRK Art. 8, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 16 K 636/06 vom 13.06.2006 |
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