JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 11.04.2008, Aktenzeichen: 4 Bf 83/07.Z
| Leitsatz: | 1. Ein freier Träger, der gegenüber Substitutionspatienten Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung erbringt und weiter anbietet, kann die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, eine (Grund-)Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffen, wenn die von dem freien Träger in seiner Einrichtung angebotenen Leistungen dem Leistungsumfang der Sozialhilfe zuzurechnen sind. 2. Suchtkranke Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden und für die eine sachverständige Stelle die Notwendigkeit einer begleitenden psychosozialen Betreuung bescheinigt, sind in der Regel behinderte Menschen im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX, die einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. 3. Die Leistung der begleitenden psychosozialen Betreuung stellt regelmäßig die geeignete und notwendige Hilfe dar, mit welcher der gesetzlich anzuerkennende Bedarf von Substitutionspatienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe gedeckt werden kann. 4. Die Einordnung der begleitenden psychosozialen Betreuung als Leistungen der Sozialhilfe wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sozialhilfeträger Hilfeempfänger in Einzelfällen nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf vorrangig verpflichtete Träger anderer Sozialleistungen verweisen kann. 5. Die Ausgestaltung und Änderung des sogenannten Förderverhältnisses zwischen dem freien Träger, der die begleitende psychosoziale Betreuung erbringt und weiter anbietet, und dem Träger der Sozialhilfe - hier durch Umstellung der Finanzierung des freien Trägers im Rahmen von Austauschverträgen nach § 56 HmbVwVfG auf (bloße) Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung - berührt weder den Individualanspruch des Substitutionspatienten auf Gewährung von begleitender psychosozialer Betreuung noch dessen Einordnung als eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SGB IX, SGB XII, Eingliederungshilfe-VO |
| Vorschriften: | VwGO § 43, SGB IX § 2 Abs. 1, SGB XII § 2 Abs. 1, SGB XII § 8, SGB XII § 53, SGB XII § 54, SGB XII § 55, SGB XII § 56, SGB XII § 57, SGB XII § 58, SGB XII § 59, SGB XII § 60, SGB XII § 75, Eingliederungshilfe-VO § 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 5 K 5935/03 vom 23.01.2007 |
Um den Volltext vom HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 11.04.2008, Aktenzeichen: 4 Bf 83/07.Z anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HAMBURGISCHES-OVG - 11.04.2008, 4 Bf 83/07.Z" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum