JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 10.11.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 197/05
| Leitsatz: | 1. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch gegenüber der Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht. 2. Der Beschwerdesenat sieht die Frage als offen an, ob Bosnier, die sich auf eine bürgerkriegsbedingte Traumatisierung berufen und im Falle einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche Verschlimmerung ihres psychischen Gesundheitszustands befürchten, damit eine Gefahr geltend machen, der die Bevölkerungsgruppe der geflüchteten (traumatisierten) Bosnier allgemein ausgesetzt ist mit der Folge, dass die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt wird (Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2004 - 3 Bs 308/04 - zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990). 3. Weil Bosnien und Herzegowina Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn dem Ausländer dort nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Menschenrechtsverletzungen drohen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, BVerwGE Bd. 122 S. 271 = InfAuslR 2005 S. 276). |
| Rechtsgebiete: | EMRK, AufenthG |
| Vorschriften: | EMRK Art. 3, AufenthG § 60, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 2 E 483/05 vom 03.06.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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