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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 10.10.2007, Aktenzeichen: 3 Nc 23/06 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 23/06

Beschluss vom 10.10.2007


Leitsatz:1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.

2. Hat das Verwaltungsgericht ein Nachrückverfahren nicht angeordnet, wird mit dem (zutreffenden) Beschwerdevorbringen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studium Gebrauch gemacht haben, ein Grund im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, der die angefochtene Entscheidung erschüttert und zu einer unbeschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht führt.

3. Ein Dienstleistungsbedarf besteht nicht länger, wenn in den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
Rechtsgebiete:KapVO, VwGO
Vorschriften:KapVO § 11, VwGO § 146 Abs. 4,
Stichworte:Zulassung zum Studium,
Verfahrensgang:VG Hamburg 11 ZE 2311/06 vom 03.11.2006

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