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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 10.06.2005, Aktenzeichen: 2 Bs 144/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bs 144/05

Beschluss vom 10.06.2005


Leitsatz:Die Bauaufsichtsbehörde darf eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit einer bordellartigen Nutzung von Räumlichkeiten ermessensfehlerfrei an den Grundstückseigentümer richten und muss diese nicht vorrangig gegenüber dem Mieter erlassen.
Rechtsgebiete:HBauO
Vorschriften:HBauO § 76 Abs. 1 S. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 6 E 993/05 vom 20.04.2005

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