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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 10.05.2002, Aktenzeichen: 4 So 45/01 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 So 45/01

Beschluss vom 10.05.2002


Leitsatz:1. Eine von dem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens der Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes eingelegte - und deshalb unzulässige - Gegenstandsbeschwerde kann nicht zugleich als eine - zulässige - Beschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht angesehen werden.

2. Für eine sog. einfache Beschwerde - unabhängig von der Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO - bei Verfahrensfehlern bei der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes ohne Antrag und ohne Anhörung der Beteiligten) ist im Verwaltungsprozess kein Raum.

3. Eine Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Gegenstandswertes von Amts wegen - entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - ist dem Beschwerdegericht verwehrt.
Rechtsgebiete:BRAGO, GKG
Vorschriften:BRAGO § 9 Abs. 2, BRAGO § 10 Abs. 3, GKG § 25 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 VG 206/2001 vom 27.07.2001

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