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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 10.01.2007, Aktenzeichen: 8 Bf 119/05.PVL 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 Bf 119/05.PVL

Beschluss vom 10.01.2007


Leitsatz:Wegen der Erteilung einer Generalvollmacht an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr 1 bis 27, Abs. 3 HmbPersVG) nur dann durch § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ausgeschlossen, wenn die Generalvollmacht für eine selbständige Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, erteilt wird. Eine solche Generalvollmacht muss sich auf einen derart verselbständigten Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen, dass dort weitgehende selbständige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Innere und äußere Befugnis aus der Vollmacht müssen sich weitgehend decken, § 5 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung.
Rechtsgebiete:HmbPersVG, BetrVG
Vorschriften:HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5, BetrVG § 5 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Hamburg 25 FL 21/04 vom 26.01.2005

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