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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 4 Bs 458/03 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 458/03

Beschluss vom 09.10.2003


Leitsatz:1) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitsklärung") nur die Klärung der Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze regelt, nicht aber bei einem Streit von Trägern von Sozialleistungen nach demselben Gesetz - hier: stationäre Eingliederungshilfe gem.
§§ 39, 40 BSHG - (nur) über ihre örtliche Zuständigkeit anwendbar ist.

2) Jedenfalls aber schließt im Falle des zuletztgenannten Zuständigkeitsstreit § 14 SGB IX nicht die Anwendung der - für alle Leistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden - Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB aus, nach der im Falle eines Anspruchs auf Sozialleistungen und bestehendem Streit zwischen verschiedenen Trägern über die Zuständigkeit der Berechtigte von dem zuerst angegangenen Träger die Leistungen beanspruchen kann.
Rechtsgebiete:SGB I, SGB IX, BSHG
Vorschriften:SGB I § 43 Abs. 1 Satz 2, SGB IX § 14, BSHG § 39, BSHG § 40,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 VG 3675/03 vom 09.09.2003

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