JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 4 Bs 458/03
| Leitsatz: | 1) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitsklärung") nur die Klärung der Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze regelt, nicht aber bei einem Streit von Trägern von Sozialleistungen nach demselben Gesetz - hier: stationäre Eingliederungshilfe gem. §§ 39, 40 BSHG - (nur) über ihre örtliche Zuständigkeit anwendbar ist. 2) Jedenfalls aber schließt im Falle des zuletztgenannten Zuständigkeitsstreit § 14 SGB IX nicht die Anwendung der - für alle Leistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden - Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB aus, nach der im Falle eines Anspruchs auf Sozialleistungen und bestehendem Streit zwischen verschiedenen Trägern über die Zuständigkeit der Berechtigte von dem zuerst angegangenen Träger die Leistungen beanspruchen kann. |
| Rechtsgebiete: | SGB I, SGB IX, BSHG |
| Vorschriften: | SGB I § 43 Abs. 1 Satz 2, SGB IX § 14, BSHG § 39, BSHG § 40, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 21 VG 3675/03 vom 09.09.2003 |
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