JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 09.09.2004, Aktenzeichen: 3 Bf 175/03
| Leitsatz: | 1. Die auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage ist unbegründet, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk der beklagten Ausländerbehörde hat oder zuletzt hatte und diese deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a HmbVwVfG nicht örtlich zuständig ist . 2. Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zuzulassen, wenn die beklagte Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das Verwaltungsgericht nicht örtlich zuständig war und sie auch zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag nicht örtlich zuständig ist. Dass in der Zwischenzeit, etwa zum Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag, vorübergehend eine örtliche Zuständigkeit der beklagten Ausländerbehörde bestand, ist unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, HmbVwVfG |
| Vorschriften: | VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, HmbVwVfG § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 3 VG 2440/02 vom 11.02.2003 |
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