JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 09.08.2004, Aktenzeichen: 2 Bs 300/04
| Leitsatz: | 1. Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen von § 8 Abs. 1 LuftVG ist der konkrete durch die Begründung des Planfeststellungsantrags beschriebene Zweck des Vorhaben. Dieses gilt auch für die wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen der von einer Enteignung betroffenen Grundeigentümer und einem mit dem Vorhaben verbundenen (mittelbaren) Gemeinwohlbezug. 2. Bei einer unmittelbar privatnützigen und nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden Enteignung kommt auch dem objektiven Gewicht der privatnützigen Interessen eine entscheidende Bedeutung zu. |
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 3, LuftVG § 8 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 15 E 2345/04 vom 28.06.2004 |
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