JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 09.05.2006, Aktenzeichen: 1 So 74/06
| Leitsatz: | Der Schulzwang zur Durchsetzung der Vorstellungspflicht bildet eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung aufgefordert wurden, ihr Kind in der Schule vorzustellen. Die richterliche Gestattung der Türöffnung und Durchsuchung ist nur verhältnismäßig, wenn nach der schriftlichen Aufforderung mehrfach versucht wurde, die Erziehungsberechtigten und das Kind in der Wohnung aufzusuchen. Das Gericht hat den Erziehungsberechtigten vor dem Türöffnungsbeschluss rechtliches Gehör zu gewähren. |
| Rechtsgebiete: | HmbSG, VwVG |
| Vorschriften: | HmbSG § 41 a, VwVG § 23, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 5 V 779/06 vom 26.04.2006 |
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