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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 4 Bs 134/03 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 134/03

Beschluss vom 09.05.2003


Leitsatz:1. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG) die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in dem Umfang, in dem die Kosten auch angemessen sind, ggf. also auch nur einen Teil der Kosten. Ein Verständnis der Vorschrift dahin, dass bei nicht angemessenen Unterkunftskosten keinerlei Leistungen für die Unterkunft gewährt werden, widerspricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken der - lediglich bedarfsorientierten, aber nicht am sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip ausgerichteten - Grundsicherung.

2. Streitigkeiten nach dem GSiG sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Sie unterfallen dem - weit auszulegenden - Begriff der Sozialhilfe i.S. von § 188 Satz 1 VwGO.
Rechtsgebiete:GSiG, VwGO
Vorschriften:GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 188 Satz 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 VG 792/03 vom 07.03.2003

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