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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 1 Bs 91/08 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 91/08

Beschluss vom 08.07.2008


Leitsatz:Haushaltsabfälle sind grds. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich des Altpapiers zu überlassen, sofern die Haushalte sie nicht im Wege der Eigenverwertung entsorgen. Sie können Dritte nicht gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der Entsorgung beauftragen.

Der gewerblichen Altpapiersammlung in sog. blauen Tonnen stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen, wenn die Sammlung die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems zur regelmäßigen, haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton gemäß § 6 Abs. 3 VerpackVO dadurch gefährdet, dass dem System Verkaufsverpackungen entzogen werden und die Betreiber deshalb nicht mehr die vorgeschriebenen Verwertungsquoten nachweisen können.
Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, VerpackVO, EG
Vorschriften:KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1, KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, KrW-/AbfG § 16 Abs. 1, VerpackVO § 6 Nr. 1 Anhang I, EG Art. 29, EG Art. 82,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 4 E 880/08 vom 23.04.2008

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