JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 08.05.2008, Aktenzeichen: 1 Bf 108/07
| Leitsatz: | 1. Wird ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, bevor über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, ist im Rahmen der Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs (161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zunächst zu prüfen, ob der Zulassungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nur im Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, welche Erfolgsaussicht die zugelassene Berufung gehabt hätte. 2. Hat sich der Rechtsstreit bereits vor Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erledigt, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, grundsätzlich innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags darzulegen. Anderes mag evtl. gelten, wenn die Erledigung bereits vor Klagerhebung oder während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hierauf an keiner Stelle eingeht. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4, VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, vom 21.02.2007 |
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