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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 3 Bf 407/01 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 407/01

Beschluss vom 08.01.2004


Leitsatz:Das Vollstreckungsgesetz enthält für die Kostenforderungen nach diesem Gesetz eigene Vorschriften über die Verjährung und verdrängt insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Bei der in § 76 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG (a.F.) steht dem Unterbrechungsgrund der "Aussetzung der Vollziehung" der Fall gleich, dass die Kostenforderung wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beigetrieben werden darf.
Rechtsgebiete:HmbVwVG, GebG
Vorschriften:HmbVwVG § 76 Abs. 4, GebG § 22 Abs. 4 (alte Fassung v. 5. März 1986),
Verfahrensgang:VG Hamburg 7 VG 1943/01 vom 21.09.2001

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