JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 07.05.2002, Aktenzeichen: 1 So 5/02
| Leitsatz: | Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (hier: Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf durch Ausschluss von Wahlsendungen im Funk und Fernsehen) besteht auch dann, wenn dieser Eingriff tatsächlich nicht mehr fortwirkt, ein Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren. Deshalb ist in einem solchen Fall dem Antrag der im Eilverfahren unterlegenen Partei auf Fristsetzung zur Erhebung einer Hauptsacheklage stattzugeben. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, VwGO § 123 Abs. 3, ZPO § 926 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 3 VG 3554/2001 vom 21.12.2001 |
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