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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 3 Bf 442/03 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 442/03

Beschluss vom 07.04.2006


Leitsatz:1. Bei der Feststellung eines Hinderungsgrundes für die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dürfen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - auch Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen Auskünfte des Landesamtes für Verfassungsschutz vorliegen, die auf geheimgehaltenen nachrichtendienstlich gewonnenen Erkenntnissen beruhen.

2. Auf die fortbestehende innere Verbundenheit mit der PKK kann bei deren eindeutiger Unterstützung in der Vergangenheit auch aus der Teilnahme an legalen Demonstrationen geschlossen werden, die zur Unterstützung der sicherheitsgefährdenden Ziele der PKK geeignet sind; dem steht der grundrechtliche Schutz der freien Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Rechtsgebiete:AuslG 1990, StAG, HmbVerfSchG
Vorschriften:AuslG 1990 § 86 Nr. 2, StAG § 11 Satz 1 Nr. 2, HmbVerfSchG § 23,
Verfahrensgang:VG Hamburg 3 VG 2690/03 vom 01.10.2003

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