JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 06.10.2004, Aktenzeichen: 4 Bs 351/04
| Leitsatz: | 1. Auf teilstationäre bzw. ambulante Leistungen - hier der Eingliederungshilfe in Form des sog. Betreuten Wohnens - durch eine Einrichtung ist § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht anzuwenden. 2. Soweit der Hilfeempfänger die Eingliederungshilfe bedarfsdeckend durch eine selbst gewählte Einrichtung erhält, mit dessen Träger der Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossen hat, entfällt dessen Verpflichtung zur Übernahme der Vergütung für die Leistung regelmäßig nicht schon deshalb, weil die der Vereinbarung zugrunde liegende Betreuungskapazität der Einrichtung (Anzahl der betreuten behinderten Menschen) durch Aufnahme weiterer Hilfeempfänger überschritten wird. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB IX |
| Vorschriften: | BSHG § 3 Abs. 2, BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8, BSHG § 93 Abs. 2, BSHG § 93 Abs. 3, BSHG § 93 b Abs. 3, SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg vom 15.07.2004 |
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