JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 05.11.2008, Aktenzeichen: 4 So 134/08
| Leitsatz: | 1. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung eine gegebenenfalls angefallene Geschäftsgebühr für dessen Tätigkeit im Vorverfahren nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) anzurechnen. 2. Für diese Anrechnung ist ohne Bedeutung, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr oder einen Vorschuss darauf bereits erhalten hat, mit der Zahlung dieser Gebühr wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist oder ob die Geschäftsgebühr gegebenenfalls über einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO realisiert werden kann (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.3.2007, NJW 2007, 2049; Beschl. v. 22.1.2008, VIII ZB 57/07, juris). |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 45, RVG § 49, RVG § 55, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 13 K 3023/07 vom 25.08.2008 |
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